Format und Werkstoff
Jener Kassenbon wird in der Regel ad hoc erzeugt, womit im Rahmen von robusten und günstigen Druckverfahren mittels wartungsarmer Bondrucker schmale Endlosrollen, meistens mit den Breiten 57 mm oder 80 mm (wobei die Rollen bis zu 0,5 mm auf Untermaß geschnitten werden), bedruckt werden.
Seit Ende des 20. Jahrhunderts kommt vor allem dieser Thermodirektdruck zum Auftrag, bei dem Rollen aus Thermopapier verwendet werden. Teilweise altert Thermopapier relativ schnell. Das Schriftbild verblasst mit der Zeit unter Licht- sowie Wärmeeinfluss oder wird mit Fremdstoffe nach sowie nach aufgelöst. Abhängig vom verwendeten Thermopapier mag dieser Kassenbon gesundheitsschädliche Stoffe wie Bisphenol A involvieren, was bei Kontakt mit dem Papier über die Haut aufgenommen wird.
Rechtliches
Weder die gesetzlichen Bestimmungen der Kassenbon im Betrachtung auf das Schriftformgebot (§ 368 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB) noch die die Anforderungen dieser Rechnung in Bezug auf Name und Anschrift (§ 14 Abs. 4 Nr. 1UStG) werden erfüllt.
Durchaus werden Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 250,00 ? (inkl. USt), jene die Anforderungen des § 33 UStDV erfüllen, als Kleinbetragsrechnung bewiesen. Derbei müssen Unternehmer als Leistungsempfänger darauf achten, dass während der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist die Lesbarkeit auch bei jener Verwertung von Thermopapier gewährleistet bleibt und der Inhalt unversehrt überdauert (§ 14b Abs. 1 Satz 1-4 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz UStG). Gewährleistet wird das per eine Kopie auf normales Papier. Eine Aufbewahrung des Kassenbons ist dann nicht mehr nötig (Abschnitt 14b.1. Abs. 5 Satz 3 u. 4 UStAE).
Im Rahmen jener Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen sollte dieser Käufer regulär den Erwerbung eines Gegenstandes bestätigen. Die Argumentation hierfür ist nicht notwendigerweise mit dem Kassenzettel verbunden. Die wesentlichen Umstände des Kaufes können des Weiteren jederzeit anderweitig nachgewiesen werden (beispielsweise per Kartenzahlungsbeleg). Eine anderweitige Vereinbarung würde den Käufer fortlaufend unangemessen benachteiligen (bspw. bei Verwertung von AGB durch § 307 BGB).
Bewirtungsbeleg
Bei Bewirtungsaufwendungen ist dieser Kassenbon - der in dem Fall den umsatzsteuerlichen Vorschriften genügen muss - oder eine übrige maschinell erstellte und in dieser Kasse registrierte Rechnung notwendig, da die Aufwendungen ansonsten steuerlich nicht absetzbar sind (R 4.10 mehr Info Abs. 8 EStR 2012).
Inhalt
Vorderseite
Kassenbons einbeziehen oftmals die notwendigen Angaben einer Kleinbetragsrechnung, teils auch die Angaben für eine Rechnung ab 250,01 ? / CHF 400 (mit Ausnahme dieser Angabe des Leistungsempfängers) sobald eine zusätzliche Empfangsbestätigung der Zahlung. Bei unbarer Zahlung wird das Zahlungsprotokoll teils selbst direkt auf dem Kassenbon ausgedruckt. Ebenso werden sie gelegentlich im Übrigen zu Marketingzwecken genutzt ca. beispielsweise mit aufgedruckten Coupons zu weiteren Einkäufen zu anspornen.
Sprechender Kassenbon
An Stelle nur die Warengruppe zu benennen, werden inzwischen oft die Verkaufsdaten eines Artikels auf dem Kassenbon vollständig wiedergegeben.
Rückseite
- Zum Teil werden auch die Rückseiten der Kassenbons genutzt
- •für Ermächtigungen bei unbaren Zahlungen (Deutschland, Österreich).
- •für Hinweise auf bestimmte Bedingungen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Hindeuten zur Garantie oder Gewährleistung.
- •für Marketingzwecke.
Trivia
Jener Ausspruch "Ist gebongt!" ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für Zustimmung, circa mit der Bedeutung "Das geht in Ordnung!" oder "Habe ich verstanden!" Die Herkunft des Wortes bezieht sich auf die Aufnahme eines Artikels auf den Kassenbon oder die Eingabe bei einer Registrierkasse.